Vereinssatzung Holzkirchner Symphoniker e.V.
Präambel
Der Verein „Holzkirchner Symphoniker e.V.“ schafft die Rahmenbedingungen, die für die Organisation und den Betrieb der musikalischen Arbeit des Orchesters „Holzkirchner Symphoniker“ notwendig sind.
Er regelt die organisatorischen und finanziellen Belange des Orchesters.In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Holzkirchner Symphoniker e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Holzkirchen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der Aufführung klassischer Musikkonzerte in Holzkirchen und im Oberland durch das Orchester „Holzkirchner Symphoniker“, im folgenden Orchester genannt.
Der Verein schafft die Rahmenbedingungen, um dem Orchester die musikalische Arbeit zu ermöglichen. Er fördert im Rahmen der Orchesterarbeit die Ausbildung junger Musiker und die internationale Begegnung mit anderen Musikgruppen.
2. Dem Verein obliegen zum Erreichen seiner Ziele insbesondere folgende Aufgaben:
a. Organisatorische Abwicklung aller Maßnahmen, die für die musikalische Arbeit notwendig sind, insbesondere Konzertveranstaltungen, musikalische Reisen und Begegnungen, Probentage, Musikwochenenden.
b. Sicherstellung der Finanzierung des Orchesters und seiner Veranstaltungen, Verhandlungen mit Veranstaltungspartnern, Einwerben und Verwalten von Sach- und Geldspenden und Zuschüssen.
c. Verwalten der orchestereigenen bzw. dem Orchester zur Verfügung gestellten Mittel (Noten, Pauken, etc.).
d. Öffentlichkeitsarbeit für das Orchester.
3. Grundsätze des Orchesters (Selbstverständnis):
a. Das Orchester ist ein Laienorchester unter professioneller musikalischer Leitung.
b. Die Mitglieder des Orchesters treffen sich zu regelmäßigen Proben. Diese sind im Probenplan festgelegt.
c. Der Dirigent bestimmt die Musik und die Probenarbeit und ist für musikalische Entscheidungen verantwortlich. Er legt gemeinsam mit dem Vorstand das Konzert- und musikalische Jahresprogramm fest.
d. Im Vordergrund steht die musikalische Erarbeitung von symphonischer Orchesterliteratur und deren Aufführung in Konzerten.
e. Mit solistischen Werken wird jungen Musikern die Gelegenheit gegeben, Solokonzerte konzertreif zu erarbeiten und mit dem Orchester aufzuführen.
f. Durch besondere Veranstaltungen werden die Kammermusik und die Salonmusik gefördert.
g. Das Orchester betreibt aktive Nachwuchsförderung und gibt jungen Laienmusikern im Rahmen der Orchesterarbeit Gelegenheit, durch aktives Mitspielen und Mitgestalten von musikalischen Veranstaltungen die musikalische Ausbildung zu ergänzen.
h. Konzertreisen, Musikwochenenden und ähnliche musikalische Veranstaltungen fördern die Motivation und den Zusammenhalt des Orchesters. Konzertreisen ins Ausland mit Begegnungen ausländischer Musikgruppen dienen dem internationalen Verständnis und dem soziokulturellen Austausch.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
zu a) Aktives Mitglied kann jeder werden, der aktiv bei den Holzkirchner Symphonikern mitspielt.
zu b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Körperschaften werden, welche die Bestrebungen des Orchesters insbesondere finanziell unterstützen wollen.
§ 5 Aufnahme, Beitritt, Austritt, Ausschluss
1. Anträge um Aufnahme können schriftlich oder mündlich beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand entscheidet in Abstimmung mit dem Dirigenten über die Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird dem Mitglied unter Aushändigung der Satzung schriftlich bestätigt.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge jeweils zum 31. März des Jahres im Voraus fällig. Die Höhe wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
3. Fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag nach eigenem Wunsch.
4. Der jederzeit zulässige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Eine Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung ein Jahr lang keine Beiträge entrichtet hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auch erfolgen, wenn es wiederholt und gröblich gegen die Interessen des Vereins oder die Grundsätze des Orchesters verstoßen hat oder durch sein Verhalten die Orchesterarbeit stört. Der Ausschluss geschieht durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in Absprache mit dem Dirigenten und kann auch ein Spielverbot im Orchester beinhalten. Dieser Beschluss ist mit entsprechender Begründung dem Mitglied alsbald schriftlich mitzuteilen.
6. Jedes aktive Mitglied erklärt sich bereit, dass der Jahresbeitrag und etwaige Umlagen durch den Verein in der Regel im Wege des Lastschriftverfahrens erhoben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.
Alle Ämter sind Ehrenämter.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Auf Antrag kann ein Versammlungsleiter gewählt werden.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Entgegennahme und Beratung der Rechenschaftsberichte
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes
d. Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsaktivitäten
e. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
f. Erlass der Beitragsordnung
g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar längstens bis zum 31.03. des laufenden Jahres, muß die Mitgliederversammlung stattfinden. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher per E-Mail eingeladen. Auf Anforderungen können Mitglieder auch schriftlich eingeladen werden.
In der Einladung ist bereits vermerkt, dass im Falle einer nicht beschlussfähigen Versammlung nach 30 Minuten eine weitere Versammlung ohne zusätzliche Einladung einberufen wird mit niedrigeren Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, die entsprechend §9 Abs. 3 beschlußfähig ist.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Diese müssen den aktiven Mitgliedern vorher in geeigneter Form mitgeteilt werden.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens acht Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
6. Über die Beschlüsse und auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden (Schatzmeister). Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Führung der Vereinsgeschäfte
b. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d. Vorbereitung und Durchführung kultureller Veranstaltungen
e. Vorbereitung des Haushaltsplans, der Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, es sei denn, sie werden in einer Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes vorzeitig abberufen. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
5. Kandidaten für die Vorstandswahl werden in der Regel aus den Reihen der aktiven Mitglieder benannt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert. Sie sind in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind die aktiven Vereinsmitglieder.
2. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen. Sie werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist danach innerhalb von 30 Minuten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen (siehe §7 Abs. 3). Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder und mindestens sieben weitere aktive Mitglieder anwesend sind.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen durch Handaufhebung oder Zuruf, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung seitens eines Mitglieds verlangt. Abstimmungen über Personalangelegenheiten erfolgen grundsätzlich geheim.
6. Anträge auf Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins müssen in der vorher verschickten Tagesordnung einer Mitgliederversammlung formuliert sein. Für Änderungen der Satzung und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung entscheidet unabhängig vom Umfang der Finanzaktivitäten des Vereins, wer nach Abschluss des Geschäftsjahres als Kassenprüfer zu wählen ist.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinsziels und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Holzkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, außer die abschließende Mitgliederversammlung beschließt einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck.